Honorar und Erstattung

Wie bei allen ärztlichen und therapeutischen Leistungen, die Sie als Privatpatient:in in Anspruch nehmen, berechne ich die von mir erbrachten Leistungen gemäß der aktuellen Gebührenordnung für Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen GOÄ/GOP, unter Anwendung der aktuellen Abrechnungsempfehlung (Stand 07/2024). Diese können Sie z.B. hier einsehen. 

Die Kosten werden Ihnen - unabhängig davon, ob, in welcher Höhe und wann die Behandlung von Ihrem jeweiligen Kostenträger übernommen wird - einmal monatlich direkt in Rechnung gestellt. Bitte klären Sie daher möglichst bereits vor Beginn der Therapie, zu welchem Anteil Ihre Versicherung und/oder Beihilfe die Kosten übernimmt. In der Regel werden die Kosten der Behandlung von den meisten Trägern voll erstattet - grundsätzlich ist dies aber abhängig von Ihrem individuellen Versicherungsvertrag. Übernimmt Ihre Private Krankenversicherung und/oder die jeweilige Beihilfe die Kosten im Einzelfall nicht bzw. nicht in voller Höhe, verpflichten Sie sich, die ggf. entstehenden Mehrkosten Ihrer Behandlung privat zu tragen. Gesetzlich Versicherte  können eine Behandlung als Selbstzahler:in in Anspruch nehmen, d.h. gesetzlich Versicherte tragen die Kosten der Behandlung stets zu 100% selbst (keine Kostenerstattung - auch nicht im Kostenerstattungsverfahren). 

Vereinbarte Termine können bis zu 24 Stunden vor dem Termin kostenfrei abgesagt werden. Für später abgesagte oder nicht wahrgenommene Sitzungen wird Ihnen ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt. 

Bei reinen Beratungsanliegen (z.B. bei einer psychologischen Lebensberatung),  Supervisionsanliegen oder einem berufsbezogenem Coaching handelt es sich laut Gesetz NICHT um Heilbehandlungen, weshalb diese Kosten dann grundsätzlich auch nicht von den Kassen übernommen werden. 

Mögliche Kostenträger

Empfehlung:  

Erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Kostenträger frühzeitig folgende Sachverhalte: Ist Psychotherapie bei einer Psychologischen Psychotherapeutin ohne Kassensitz im Leistungsumfang Ihres Vertrages enthalten? Ist für die Beantragung der Psychotherapie ein Gutachterbericht notwendig? Bis zu welchem Steigerungssatz übernimmt die Kasse die Kosten? Wie hoch ist die Erstattungshöhe (100% oder weniger)? Gibt es andere Einschränkungen (z.B. eine begrenzte Stundenanzahl pro Jahr)? 

 

Private Krankenversicherung (PKV)

 

Die Kostenübernahme durch private Krankenkassen ist in der Regel unproblematisch. Je nach Ihrem Versicherungsvertrag gibt es aber unterschiedliche Bedingungen hinsichtlich des Prozederes sowie der Kostenübernahme.

 

Erkundigen Sie sich daher bitte vor dem Erstgespräch bei Ihrer privaten Krankenkasse über die notwendigen Regelungen und Formalitäten bei der Inanspruchnahme einer Verhaltenstherapie durch eine Psychologische Psychotherapeutin.

 

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

 

Ich rechne meine Behandlungen NICHT mit den gesetzlichen Krankenkassen ab - auch nicht im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens. Gesetzlich versicherten Personen empfehle ich daher, sich beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung um eine Psychotherapie bei einem/ einer Vertragspsychotherapeut:in, also einem/ einer Therapeut:in mit Kassensitz zu bemühen. Informationen und Unterstützung finden Sie hier. 

Natürlich besteht auch die Möglichkeit, die Kosten selbst zu tragen (vgl. Abschnitt "Selbstzahler:innen").

 

Beihilfe (Beamtenversorgung) 

 

Die Kosten für eine Psychologische Psychotherapie werden von den Beihilfestellen von Bund, Ländern und Kommunen, in den meisten Fällen ohne Probleme und zum vollen Satz erstattet. Die ersten Stunden (Sprechstunde und Probatorik) werden meist ohne eine vorherige Antragstellung erstattet. Teilen Sie Ihrer Beihilfestelle spätestens nach den Sprechstunden mit, dass Sie eine Psychotherapie in Anspruch nehmen wollen und bitten gleichzeitig um die Zusendung der Antragsformulare. Bei der Antragstellung unterstütze ich Sie selbstverständlich gern.

 

Selbstzahler:innen

 

Sollten Sie die psychotherapeutische Behandlung selbst tragen wollen, fallen für Sie keine Formalitäten an - ein Antragsverfahren ist nicht notwendig und es erfolgt auch keine Meldung an die Krankenkasse. Beim Wechsel Ihrer Krankenversicherung oder vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. Verbeamtung  kann dieser Umstand für Sie hilfreich sein. Auch sind Sitzungsumfang und Therapiedauer bei Selbstzahler:innen nicht durch die Vorgaben eines Kostenträgers limitiert.  Für Selbstzahler:innen berechne ich je 50min. Einzelsitzung eine Pauschale von 153€ (Ziffer 870 GOÄ/GOP zum 3,5-facher Satz). Bitte beachten Sie, dass auch bereits das Erstgespräch entsprechend kostenpflichtig ist.

 

Weitere Kostenträger

Die freie Heilfürsorge (z.B. für Mitglieder der Bundeswehr, der Feuerwehr oder einige Mitglieder der Polizei), die Postbeamtenkrankenkasse sowie die Krankenversicherung der Bundesbahnbeamten übernehmen die Kosten der ambulante Psychotherapie in den meisten Fällen zumindest anteilig. Sollten Sie bei einem dieser Träger versichert sein, klären Sie bitte unbedingt bereits vor dem Erstgespräch bei Ihrem Kostenträger ab, ob und zu welchem Anteil die Kosten der Behandlung übernommen werden können und welche Antragsformalitäten hierzu ggf. zu beachten sind. Bei diesen Träger kann es regulär zu privaten Zuzahlungen kommen.

 

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